Home

Verfahrensrecht

VwGH: Vollstreckung gem VVG

Demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, kommt auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen

03. 07. 2013
Gesetze:

§ 1 VVG, § 10 VVG


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Exekutionstitel, Antrag


GZ 2008/07/0235, 21.11.2012



VwGH: Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass dieser seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.


 


Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei als Verpflichtete nach dem Bescheid des LH vom 23. November 2006 (Titelbescheid) ihrer in diesem Bescheid normierten Verpflichtung zur Wiederherstellung der gegenständlichen Rohrdurchlässe in "funktionsfähiger Weise" nachgekommen ist.


 


Demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, kommt auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen.


 


Dem Bf, über dessen Antrag der Titelbescheid des LH vom 23. November 2006 geschaffen wurde, kam daher Antragslegitimation zur Einleitung des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens zu.


 


Der Bf wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass die von ihm beantragte Überprüfung der Funktionsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Rohrdurchlässe im Rahmen eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Sachverständigen nicht erfolgt sei. Der Amtssachverständige treffe in seiner Stellungnahme lediglich die Feststellung, dass die Rohrdurchlässe freigelegt worden seien, jedoch keine Aussage darüber, ob die Rohrdurchlässe in funktionsfähiger Weise wieder hergestellt worden seien. Dem Titelbescheid werde allerdings nur dann entsprochen, wenn die beiden Rohrdurchlässe in funktionsfähiger Weise wieder hergestellt seien, das heiße, dass sie funktionsfähig seien. Hätte die belBeh die in diesem Zusammenhang ausdrücklich beantragten Beweise aufgenommen, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Funktionsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Rohrdurchlässe nicht hergestellt worden sei bzw nach wie vor nicht gegeben sei.


 


In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. August 2007 führt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zunächst aus, dass die verfahrensgegenständlichen Rohrdurchlässe "freigelegt" worden seien. Weiters legt der Amtssachverständige in dieser Stellungnahme dar, dass damit dem Spruchteil I. des Titelbescheides entsprochen worden sei.


 


Gem dem Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23. November 2006 sind die verfahrensgegenständlichen Rohrdurchlässe "in funktionsfähiger Weise" wieder herzustellen.


 


Aus der Begründung des Titelbescheides vom 23. November 2006 geht hervor, dass die beiden gegenständlichen Rohrdurchlässe - wie bei einem Ortsaugenschein vom 13. November 2006 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde - zum damaligen Zeitpunkt in der Natur nicht mehr vorhanden waren.


 


Der Titelbescheid umfasst daher mit seiner Anordnung der Wiederherstellung der Rohrdurchlässe "in funktionsfähiger Weise" auch den unmittelbaren Nahbereich der Rohrdurchlässe in einer solchen Form, dass das auf die Rohrdurchlässe zufließende Wasser diese ungehindert passieren und abfließen kann.


 


Wenn vom Bf im Zuge des Verfahrens behauptet wird, dass durch noch vorhandene Erdwälle im unmittelbaren Nahbereich der Durchlässe ein solcher Abfluss nicht möglich ist, so liegt bei Zutreffen dieser Behauptung keine Wiederherstellung iSd Titelbescheides vor. Die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung, die gegenständlichen Rohrdurchlässe "in funktionsfähiger Weise wieder herzustellen", beinhaltet das Gebot, den gesetzwidrigen Zustand auf Dauer zu beseitigen. Ob die Behauptungen des Bf aber zutreffen, blieb während des gesamten Verfahrens ungeprüft und wurde auch nicht vom Amtssachverständigen näher beurteilt. Im Übrigen wäre dem Titelbescheid auch dann nicht Rechnung getragen, wenn die Erdwälle zum Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht vorhanden gewesen wären, da der Titelbescheid die Wiederherstellung der Rohrdurchlässe in funktionsfähiger Weise anordnet. Dieser Anordnung wäre auch dann nicht Rechnung getragen, wenn Erdwälle errichtet worden wären und diese die Funktionsfähigkeit des Rohrdurchlasses beeinträchtigen würden.


 


Aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 30. August 2007, auf die sich im Wesentlichen auch die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht, geht nicht hervor, ob (wie auch vom Bf im Verwaltungsverfahren stets behauptet wurde) die verfahrensgegenständlichen Rohrdurchlässe tatsächlich in einer solchen Art und Weise von der mitbeteiligten Partei freigelegt wurden, dass diese - wie vom Titelbescheid aufgetragen - "in funktionsfähiger Weise" wieder hergestellt wurden. Vom Amtssachverständigen wird in der Stellungnahme vom 30. August 2007 lediglich eine "Freilegung" der entsprechenden Rohrdurchlässe attestiert, die jedoch noch nicht bedeutet, dass dadurch auch die aufgetragene Wiederherstellung der Rohrdurchlässe "in funktionsfähiger Weise" erfolgt ist.


 


Mangels näherer Darlegung in der Stellungnahme vom 30. August 2007, in welcher Weise konkret die Freilegung durch die mitbeteiligte Partei erfolgt ist, kann ohne weitere Ermittlungen im Verwaltungsverfahren auch nicht nachvollzogen werden, wieso der Amtssachverständige zu dem Schluss gelangen konnte, dass damit dem Spruchteil I des Bescheides vom 23. November 2006 "entsprochen" worden sei.


 


Der Bf bestritt im Zuge des gesamten Verfahrens - so auch in der Berufung - in substantiierter Weise, dass die aufgetragene Wiederherstellung tatsächlich in der vom Titelbescheid ausdrücklich genannten "funktionsfähigen Weise" erfolgt sei.


 


Das Vorbringen der belBeh in der Gegenschrift, dass der zuständige Referent der belBeh gemeinsam mit dem zuständigen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eine Begehung vor Ort durchgeführt habe und nach intensiver Rücksprache mit dem Amtssachverständigen zum Ergebnis gekommen sei, dass dem Begehren des Bf nicht zu folgen sei, ist schon deswegen unbeachtlich, weil gemäß der ständigen hg Rsp eine mangelhafte Begründung des Bescheides nicht durch Ausführungen in der Gegenschrift substituiert werden kann.


 


Darüber hinaus finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Unterlagen über die Ergebnisse dieser von der belBeh ins Treffen geführten "Begehung vor Ort" oder über die mit dem Amtssachverständigen geführte "intensive Rücksprache".

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at