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Verfahrensrecht

OGH: Zum Wechsel der internationalen Zuständigkeit im Obsorgeverfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen

Mit einem Wechsel des Aufenthalts geht die internationale Zuständigkeit nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen auf die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats, der ebenfalls Vetragsstaat (und nicht zugleich auch Mitgliedstaat der Brüssel IIa-VO) ist, über

01. 07. 2013
Gesetze:

Art 5 KSÜ, Brüssel IIa-VO


Schlagworte: Familienrecht, internationale Zuständigkeit im Obsorgeverfahren, Wechsel des Aufenthalts


GZ 5 Ob 104/12y, 20.11.2012


 


Das Erstgericht entzog der Mutter die Obsorge für das Kind, übertrug diese dem Vater und sprach aus, dass diese Entscheidung sofort wirksam ist.


 


Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts auf und erklärte das diesem Beschluss zugrundeliegende Verfahren für nichtig, weil das Kind und die Mutter nach Australien verzogen seien.


 


OGH: Der Wegfall der Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit nach Verfahrenseinleitung aber noch vor Erlassung einer wirksamen Entscheidung durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts durch den Minderjährigen, hat, weil die perpetuatio fori im Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht gilt, rückwirkend die Nichtigkeit einer dennoch gefassten Entscheidung und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens zur Folge.


 


Ist das Verfahren in erster Instanz über die getroffene Maßnahme vor dem Zuständigkeitswechsel aber bereits abgeschlossen gewesen, kann die wirksam gewordenen mit vorläufiger Verbindlichkeit versehene Entscheidung wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug jedoch nicht mehr überprüft werden.


 


An die Stelle der Überprüfung einer solchen Entscheidung im Instanzenzug tritt die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehr gewöhnlichen Aufenthalts eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Maßnahme zu erwirken. Es bedarf daher konkreter Tatsachenfeststellungen zur Klärung der Frage, ob die Wirksamkeit der Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt der im Raum stehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen nach Australien bereits eingetreten gewesen ist.

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