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Wirtschaftsrecht

OGH: Haftungsbegrenzung nur für Beförderungsverträge gem CMR

Die Anwendbarkeit des CMR umfasst nicht die Überführung von Fahrzeugen auf eigenen Rädern

01. 07. 2013
Gesetze:

Art 1 CMR, Art 23 CMR, §§ 425 ff UGB, § 439a UGB, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Unternehmensrecht, Frachtvertrag, CMR, Schadenersatzrecht, Haftungsbegrenzung


GZ 7 Ob 174/12g, 19.12.2012


 


Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Überstellung einer Arbeitsbühne. Diese war mehr als drei Meter hoch. Bei einer Unterführung mit einer Höhe von drei Metern kam es zu einem Totalschaden der Arbeitsbühne. Die Klägerin klagte auf Schadenersatz. Die Beklagte wandte ua ein, die Haftungsbegrenzungen nach Art 23 Z 3 CMR mit im Anlassfall 23.700,23 EUR (maximale Entschädigung nach dem Gewicht der beschädigten Teile) käme zur Anwendung.


 


OGH: Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde mit § 439a UGB allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte, nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin - also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt - den Regeln der CMR unterstellt.


 


In diesem Sinn wird zur deutschen Rechtslage ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Überführung von Fahrzeugen auf eigenen Rädern zwar ein Frachtvertrag ist, allerdings nicht unter die CMR fällt. Von der dargelegten Intention des österreichischen Gesetzgebers ausgehend, besteht daher kein Anlass, die zur CMR entwickelten Grundsätze beim Transport auf eigenen Rädern nicht in gleicher Weise für § 439a UGB zu übernehmen; ist doch die Formulierung „entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen“ in Art 1 CMR und § 439a UGB völlig ident. Nur eine solche Beförderung wird von § 439a UGB erfasst.


 


Die Beklage kann sich auf die Verweisung des § 439a UGB und auf die Haftungsbeschränkungen der CMR somit nicht berufen.

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