Die Bekanntmachung eines Beschlusses ohne Rechtsmittelbelehrung an die Staatsanwaltschaft löst ihr gegenüber trotzdem den Lauf der Beschwerdefrist aus
§ 86 StPO, § 87 StPO, § 88 StPO
GZ 11 Os 114/12t, 11.12.2012
OGH: Nach der allgemeinen Anordnung des § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Die Bekanntmachung eines Beschlusses ohne Rechtsmittelbelehrung löst zwar für den Beschuldigten die Beschwerdefrist nicht aus, wohl aber für die Staatsanwaltschaft.
Diese bedarf als Organ der Gerichtsbarkeit keiner besonderen Fürsorge, sodass insofern die zu weit gefasste Grundregel auf ihren (Schutz-)Zweck zu reduzieren ist.