Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben könnten, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte
§§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 23/13b, 23.05.2013
OGH: Das Argument, es liege kein Verschulden vor, weil die Mitarbeiter der Beklagten nachträglich nur etwas verschleiert hätten, was ausschließlich vom Kläger als Mangel angesehen worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte übergab dem Kläger einen Traktor, der nicht die altersentsprechend zu erwartende Motorleistung hatte. § 922 ABGB enthält die Vermutung, dass die Leistung (ua) die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und dass sie der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden kann. Mangels gegenteiliger Abrede sind diese Eigenschaften als stillschweigend vereinbart anzusehen. Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben könnten, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Motorleistung laut Datenblatt im vorliegenden Einzelfall zumindest stillschweigend vereinbart war, hält sich im Rahmen der Judikatur. Die Mitarbeiter der Beklagten nahmen zwar auf Grund der Reklamation des Klägers einen Verbesserungsversuch vor, doch konnten sie eine adäquate Motorleistung nicht herbeiführen. Um das nicht offenlegen zu müssen, nahmen sie eine unzulässige Manipulation an der Pumpe nach Öffnen einer Plombe vor und erhöhten die Fördermenge, was zu einem um 45 bis 46 % erhöhten Treibstoffverbrauch und zu einer unzulässig hohen Rußentwicklung führte. Die Beklagte hat es damit zu vertreten, dass (zumindest) grob fahrlässig eine mangelhafte Sache (abermals) übergeben und zuletzt durch Manipulation vorgetäuscht wurde, dass der Traktor die vereinbarte Eigenschaft habe. Als der Kläger die Rußentwicklung sofort bei der zweiten Übergabe bemerkte und einen Mitarbeiter der Beklagten darauf aufmerksam machte, wurde ihm noch dazu erklärt, dass dies normal sei und er (bei sonstiger Klagsandrohung) den Traktor übernehmen müsse.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Kaufsache trifft, hält sich im Rahmen der Judikatur.