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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob es § 933a Abs 2 ABGB auch ermöglicht, ganz vom Vertrag loszukommen (schadenersatzrechtliche Wandlung)

Die Ansicht, dass dem Übernehmer bei nicht bloß geringfügigem Mangel und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einzuräumen ist, ganz vom Vertrag loszukommen (schadenersatzrechtliche Wandlung), wird auch in der Lehre vertreten

01. 07. 2013
Gesetze:

§ 933a ABGB, §§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht, schadenersatzrechtliche Wandlung


GZ 7 Ob 23/13b, 23.05.2013


 


OGH: Seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 536/90 wird in stRsp die volle Konkurrenz von Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen sowohl im Werkvertragsrecht als auch im Kaufvertragsrecht bejaht. Durch das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG) wurde der § 933a ABGB eingeführt. Danach wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Übernehmer auch Schadenersatz fordern kann, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Nach der RV 422 BlgNR 21. GP, 20 geht es nicht nur um Mängel, die der Übergeber schuldhaft herbeigeführt hat, sondern auch um ohne sein Zutun entstandene Fehler, die schuldhaft nicht vor Übergabe der Sache beseitigt wurden. Die Rechtsfolgen aus der mangelhaften Leistung sollen einheitlich ausgestaltet werden.


 


Gem § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer (ua) dann Geldersatz verlangen, wenn der Übergeber die Verbesserung verweigert. Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gem § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann. § 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den in der Rsp vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest. Damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat. Demgemäß sind Geldersatzansprüche - auch neben dem Recht auf Wandlung eines Kaufvertrags - keinesfalls ausgeschlossen. Nach LuRsp steht dem Besteller bei einem unbrauchbaren Werk aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu. Die Ansicht, dass dem Übernehmer bei nicht bloß geringfügigem Mangel und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einzuräumen ist, ganz vom Vertrag loszukommen (schadenersatzrechtliche Wandlung), wird auch in der Lehre vertreten.


 


Dem hält die Revision ohne weitere Argumente nur entgegen, dass bei wörtlicher Auslegung des § 933a Abs 2 ABGB die Rechtsfolge der schadenersatzrechtlichen Wandlung nicht abzuleiten sei. Diese Ausführungen veranlassen den OGH nicht, seine Rsp zu überdenken.

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