Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich
§ 13 ZustG, § 16 ZustG
GZ 2013/05/0003, 30.04.2013
VwGH: Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Auch dann, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche gemeinsame Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, einem der beiden Adressaten tatsächlich zugekommen ist, ist er insofern als übergangene Partei anzusehen. Aus diesem Blickwinkel kann beim gegebenen Verfahrensstand eine Präklusion (Verlust der Parteistellung) der Zweit-Bf nicht angenommen werden, sodass es insofern keinen Bedenken begegnet, dass die Berufungsbehörde die Berufung auch der Zweit-Bf meritorisch erledigt hat.