Hat der Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, so hat der UVS gem § 67d Abs 1 AVG von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn er dies für erforderlich hält
§ 67d AVG
GZ 2012/18/0072, 25.04.2013
VwGH: Hat der - bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen - Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, so hat der UVS gem § 67d Abs 1 AVG aber von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn er dies für erforderlich hält; damit steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des UVS.