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Verfahrensrecht

VwGH: Nichterscheinen von geladenen Zeugen

Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen

25. 06. 2013
Gesetze:

§§ 37 ff AVG, § 19 AVG, § 49 AVG


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Ladung, Nichterscheinen von geladenen Zeugen


GZ 2013/18/0030, 25.04.2013


 


VwGH: Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr ist die Behörde in diesem Fall gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten.

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