Die Ratio des § 43 Abs 2 ZPO ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen
§ 43 ZPO
GZ 7 Ob 47/13g, 23.05.2013
OGH: Die Ratio des § 43 Abs 2 ZPO ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen festgestellt werden muss.
Die Einschätzung des Invaliditätsgrads und damit der Höhe des Klagebegehrens ist für den Kläger - im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Beklagten - keinesfalls leicht, hängt sie doch von der Beurteilung einiger medizinischer Fragen ab. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Ausmittlung durch den Sachverständigen. Das Erstgericht hat zu Recht die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 2 ZPO gestützt, sodass seine Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.