Aus § 85 Abs 1 und 2 GOG erhellt, dass das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet ist, zu entscheiden hat
§ 85 GOG, § 83 GOG, DSG 2000
GZ 6 Ob 58/13t, 08.05.2013
OGH: Wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen im DSG 2000 geregelten Rechten verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren (§ 85 Abs 1 GOG iVm § 83 GOG). Zuständig für die Entscheidung über diese Beschwerde ist in bürgerlichen Rechtssachen das (dem Gericht, dessen Organ die Verletzung vorgeworfen wird) im Instanzenzug übergeordnete Gericht, das im Verfahren außer Streitsachen entscheidet (§ 85 Abs 2 GOG).
Aus § 85 Abs 1 und 2 GOG erhellt, dass das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet ist, zu entscheiden hat.
Zutreffend macht der Rekurswerber geltend, dass der angefochtenen Entscheidung kein Entscheidungsantrag zu Grunde liegt. Der Rekurswerber hat in seinem Schriftsatz vom 27. 12. 2011 an das Grundbuchgericht ein Untersagungsbegehren, das Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein sollte, gar nicht gestellt, sondern diesem gegenüber die Untersagung ausgesprochen. Er stellte bloß einen Richtigstellungsantrag. In seinem Rekurs gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts vom 4. 7. 2012 hielt er ausdrücklich fest, dass er einen „Antrag auf Untersagung“ nicht eingebracht habe und dem Grundbuchgericht vielmehr die „Untersagung der Übernahme ...“ zur Kenntnis gebracht worden sei.
Eine Umdeutung des Antrags auf Richtigstellung in ein Feststellungsbegehren nach § 85 Abs 1 GOG ist ausgeschlossen, weil das zur Entscheidung über diesen Antrag angerufene Grundbuchgericht bereits entschieden hatte. Dem Vorbringen des Rekurswerbers in den Schriftsätzen vom 27. 12. 2011 und 9. 5. 2012 zur mitgeteilten Untersagung ist ein Entscheidungsantrag, der als Feststellungsantrag nach § 85 Abs 1 GOG gewertet werden könnte, nicht zu entnehmen, wie der Rekurswerber zutreffend aufzeigt.
Da ohne Beschwerde eine Entscheidung im Verfahren nach § 85 GOG nicht ergehen darf, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser schwere Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung. Einer Entscheidung ohne erforderlichen Entscheidungsantrag ist nämlich wertungsmäßig eine Entscheidung trotz Antragszurücknahme unter Anspruchsverzicht gleichzuhalten, sodass entsprechend der für diesen gesetzlich geregelten Verfahrensverstoß in § 56 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Sanktion mit Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorzugehen war. Da der angefochtenen Entscheidung ein Verfahren vor dem Erstgericht nicht voranging, ist ein Verfahren nicht für nichtig zu erklären.