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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Prozessnachfolge nach Tod der Klägerin iSd § 76 ASGG

Dass der Aufenthalt seiner Frau im Pflegeheim nur krankheitshalber erzwungen gewesen sei und er sich um sie auch während dieses Aufenthalts jahrelang, beinahe täglich gekümmert habe, kann der von § 76 Abs 2 ASGG vorausgesetzten häuslichen Gemeinschaft nicht gleichgesetzt werden

24. 06. 2013
Gesetze:

§ 76 ASGG, §§ 155 f ZPO, § 408 ASVG


Schlagworte: Sozialrechtliches Verfahren, Unterbrechung, Prozessnachfolge nach Tod des Klägers, häusliche Gemeinschaft


GZ 10 ObS 71/13h, 28.05.2013


 


OGH: Nach stRsp und hM sind im sozialrechtlichen Verfahren zufolge des § 76 ASGG nicht die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer unvertretenen Partei und die Fortsetzungsberechtigung der Rechtsnachfolger gem den §§ 155 f ZPO anzuwenden, sondern wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens zwingend kraft Gesetzes unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt also auch dann, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihm mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.


 


Es entspricht auch der hM, dass eine zur Zeit des Todes des Klägers (der Klägerin) gegebene häusliche Gemeinschaft iSd § 76 Abs 2 ASGG bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub, Krankenhaus oder Kuraufenthalt) weiter anzunehmen ist, nicht aber bei dauernder Unterbringung in einem Seniorenheim.


 


§ 76 ASGG folgt dem die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens vor dem Versicherungsträger durch nahe Angehörige regelnden § 408 ASVG und wird auch als „Parallelnorm“ zu § 408 ASVG für das sozialgerichtliche Verfahren bezeichnet. Es kann daher auf die zu § 408 ASVG ergangene Rsp zurückgegriffen werden. Nach dieser liegt eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherten dann vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Ein gewisses Maß an Zusammenwohnen ist notwendig, sodass eine bloß gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten oder die Mitfinanzierung des Haushalts nicht ausreicht. Dass - wie der Revisionsrekurswerber vorbringt - der Aufenthalt seiner Frau im Pflegeheim nur krankheitshalber erzwungen gewesen sei und er sich um sie auch während dieses Aufenthalts jahrelang, beinahe täglich gekümmert habe, kann der von § 76 Abs 2 ASGG vorausgesetzten häuslichen Gemeinschaft demnach nicht gleichgesetzt werden.


 


Nach den Gesetzesmaterialien zu § 408 ASVG in der Stammfassung des ASVG liegt dem Umstand, dass in § 408 ASVG auf jene nahen Angehörigen abgestellt wird, die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, die Annahme des Gesetzgebers zu Grunde, dass jener Leistungsanspruch, der beim Tod des Anspruchswerbers noch nicht zuerkannt war, in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen wäre und mittelbar daher auch den Angehörigen zugute gekommen wäre, insbesondere wenn diese Personen mittlerweile den Unterhalt des Anspruchswerbers bestritten haben. Sie sollen daher berechtigt sein, das Verfahren fortzusetzen, um zur Deckung der von ihnen möglicherweise getätigten Aufwendungen zu gelangen. Bei § 408 ASVG und der Parallelbestimmung des § 76 Abs 2 ASGG handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers somit um - den besonderen Belangen des Sozialversicherungsrechts Rechnung tragende - Schutzbestimmungen für diejenigen mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebenden Verwandten, die sich zur Zeit dessen Todes um ihn gekümmert und möglicherweise Auslagen für ihn getragen haben. Dass die Berechtigung zur Fortführung des Verfahrens abweichend von der ZPO geregelt ist, stellt demnach keine unsachliche Differenzierung dar und begründet keine Gleichheitswidrigkeit. Der erkennende Senat sieht sich deshalb zu der vom Revisionsrekurswerber angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu § 76 ASGG beim VfGH nicht veranlasst.

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