Findet der infolge Bezugs von Eigeneinkommen verbleibende Restunterhaltsbedarf in den bestehenden Unterhaltstiteln keine Deckung, fehlt es an der für eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse notwendigen Voraussetzung der Verringerung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs
§ 19 UVG, § 7 UVG, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF
GZ 10 Ob 17/13t, 16.04.2013
OGH: Eine auf § 7 Abs 1 Z 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG gestützte Herabsetzung gewährter Unterhaltsvorschüsse setzt begründete Bedenken voraus, dass zufolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht von der gesetzlichen abweicht. Derartige Bedenken bestehen nach der Aktenlage nicht, weil der gegen den Vater iHv 165 EUR und der gegen die Mutter iHv 50 EUR bestehende Geldunterhaltstitel zufolge mangelnder Leistungsfähigkeit beider Elternteile jeweils so niedrig ist, dass - rechnet man auch beide Unterhaltsbeträge zusammen - nicht einmal der sich aus der Differenz zwischen dem für das Jahr 2012 geltenden ASVG-Richtsatz und der Lehrlingsentschädigung errechnete Restunterhaltsbedarf abgedeckt wird ([814,82 x 14] : 12 - 4,85 % Krankenversicherungsbeitrag = 904,52 EUR - 550 EUR = 354,52 EUR). Das trifft auch zu, wenn man den Restunterhaltsbedarf aus der Differenz zwischen dem doppelten Regelbedarf für die Altersgruppe 15 bis 19 Jahre (für 2012 2 x 421 EUR = 842 EUR) und der Lehrlingsentschädigung errechnen wollte (842 EUR - 550 EUR = 292 EUR).
Findet der infolge Bezugs von Eigeneinkommen verbleibende Restunterhaltsbedarf in den bestehenden Unterhaltstiteln keine Deckung, fehlt es an der für eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse notwendigen Voraussetzung der Verringerung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Minderjährigen gegen ihren Vater und ihre Mutter aus dem Grund, dass sie eine Lehrlingsentschädigung bezieht.
Dies führt zur Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen iSe ersatzlosen Behebung der amtswegig verfügten Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse.