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Zivilrecht

OGH: Zur Methodik der Unterhaltsbemessung für ein Kind, das ein Eigeneinkommen bezieht und sich in Drittpflege befindet

Mangels der nachgewiesenen Absicht der Großmutter, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten, haben ihre Betreuungsleistungen - ähnlich wie sonstige Leistungen Dritter - grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtungen der unterhaltspflichtigen Elternteile und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen dar; bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse kann nach der Rsp der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb und b ASVG als tauglicher Anhaltspunkt bzw Orientierungshilfe für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfs herangezogen werden; so wurde etwa in der Entscheidung 6 Ob 238/98p für die Ermittlung des Restunterhaltsbedarfs eines Lehrlings mit Eigenverdienst der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG zu Grunde gelegt und die Differenz zwischen Eigenverdienst und Richtsatz verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt; es wurde aber auch schon die von einem Rekursgericht angewandte Methode als nicht unvertretbar erachtet, den Gesamtunterhaltsbedarf mit dem doppelten Regelbedarf auszumessen und auf dieser Basis nach Abzug des Eigeneinkommens den von den Eltern anteilig zu deckenden Restunterhaltsbedarf zu ermitteln

24. 06. 2013
Gesetze:

§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF, § 293 ASVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Eigeneinkommen, Lehrlingsentschädigung, Drittpflege, Großmutter, einfache Lebensverhältnisse, Ausgleichszulagenrichtsatz


GZ 10 Ob 17/13t, 16.04.2013


 


Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, die von den Vorinstanzen herangezogene formelhafte Berechnung sei nicht auf den Fall einer in Drittpflege befindlichen Minderjährigen übertragbar, die gegen beide Elternteile Geldunterhaltsansprüche habe. Bei den gegebenen einfachen Verhältnissen seien vielmehr die Einkünfte des Kindes vom ASVG-Richtsatz (der Mindestpension) in Abzug zu bringen (für 2012 902 EUR minus 550 EUR). Der verbleibende Restbedarf (iHv 352 EUR) stehe dem Kind an Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern anteilig nach deren Leistungsfähigkeit zu. Erreiche die Summe dieser Unterhaltsansprüche (hier iHv 165 EUR und 50 EUR = 215 EUR) nicht die fehlende Differenz zwischen Mindestpension und Eigeneinkommen (= 352 EUR), stünden die Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern ungekürzt zu.


 


OGH: Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen eine Berechnungsmethode herangezogen haben, die von der Rsp lediglich für den - hier nicht gegebenen - Fall erarbeitet wurde, dass ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist und der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt; die Revision ist iSd Abänderungsantrags auch berechtigt.


 


Im vorliegenden Fall lebte die Minderjährige zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidungen im Haushalt der väterlichen Großmutter. Der Beschluss über die - von der Minderjährigen selbst gewünschte - Übertragung der Obsorge an die väterliche Großmutter war damals noch nicht rechtskräftig.


 


Leistungen dritter, nicht unterhaltsverpflichteter Personen - hier der Großmutter - sind im Zweifel nicht als in der Absicht erbracht anzusehen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sondern werden als Erfüllung einer sittlichen, nicht geldwerten Verpflichtung naher Angehöriger erbracht. Mangels der nachgewiesenen Absicht der Großmutter, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten, haben ihre Betreuungsleistungen - ähnlich wie sonstige Leistungen Dritter - grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtungen der unterhaltspflichtigen Elternteile und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen dar.


 


Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des § 140 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. Die Unterhaltsbemessung ist gem § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. „Anteilig“ bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen.


 


Bezieht das in Drittpflege befindliche Kind eigene Einkünfte, dürfen diese nicht zu einer einseitigen Entlastung eines Elternteils führen. Gleichzeitig dürfen eigene Einkünfte aber auch nicht dazu führen, dass für den Unterhaltsberechtigten die durch mangelnde Leistungsfähigkeit des (der) Unterhaltspflichtigen bewirkte eingeschränkte Bedürfnisbefriedigung nur deswegen beibehalten wird, um den (die) geldunterhaltspflichtigen - Elternteile zu entlasten. Wie dieses Ergebnis zu erzielen bzw der nicht gedeckte „Restunterhaltsbedarf“ zu ermitteln und auf die Elternteile anteilig aufzuteilen ist, bleibt der jeweiligen Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, weil eine Unterhaltsbemessung immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen hat.


 


Die Vorinstanzen haben sich bei der Berücksichtigung des Eigeneinkommens an der „Richtwertformel“ orientiert, nach der bei einfachen Lebensverhältnissen (bei denen der Regelbedarf höher ist als der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltsanspruch - 2 Ob 77/97f) das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des Geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen ist.


 


Diese Berechnungsmethode wurde von der Rsp aber für den Fall erarbeitet, dass nur ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt (§ 140 Abs 2 ABGB) und das unterhaltspflichtige Kind ein Eigeneinkommen erzielt, ohne dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben. Diese zur Berücksichtigung des Betreuungsanteils entwickelte Methode kann aber gerade dort keine Anwendung finden, wo infolge Drittpflege beide Eltern geldunterhaltspflichtig sind und daher die Ausnahme des § 140 Abs 2 ABGB nicht Platz greift.


 


Bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse kann nach der Rsp der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb und b ASVG als tauglicher Anhaltspunkt bzw Orientierungshilfe für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfs herangezogen werden. So wurde etwa in der Entscheidung 6 Ob 238/98p für die Ermittlung des Restunterhaltsbedarfs eines Lehrlings mit Eigenverdienst der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG zu Grunde gelegt und die Differenz zwischen Eigenverdienst und Richtsatz verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt. Es wurde aber auch schon die von einem Rekursgericht angewandte Methode als nicht unvertretbar erachtet, den Gesamtunterhaltsbedarf mit dem doppelten Regelbedarf auszumessen und auf dieser Basis nach Abzug des Eigeneinkommens den von den Eltern anteilig zu deckenden Restunterhaltsbedarf zu ermitteln.


 


Jedenfalls bedarf es bei der Entscheidung, wie die Eigeneinkünfte eines Kindes bei der Bemessung seiner Unterhaltsansprüche zu veranschlagen sind, regelmäßig einer sorgfältigen Erhebung seiner eigenen Lebensverhältnisse und der seiner Eltern.

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