Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst von einer "ungemessenen" Dienstbarkeit
§§ 472 ff ABGB
GZ 7 Ob 78/13s, 23.05.2013
OGH: Eine gemessene Dienstbarkeit liegt vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist; eine ungemessene Dienstbarkeit hingegen dann, wenn das Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt ist.
Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist nicht das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend.