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Zivilrecht

OGH: Gemessene / ungemessene Dienstbarkeit

Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst von einer "ungemessenen" Dienstbarkeit

24. 06. 2013
Gesetze:

§§ 472 ff ABGB


Schlagworte: Servitut, gemessene / ungemessene


GZ 7 Ob 78/13s, 23.05.2013


 


OGH: Eine gemessene Dienstbarkeit liegt vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist; eine ungemessene Dienstbarkeit hingegen dann, wenn das Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt ist.


 


Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist nicht das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend.

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