Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf den Unternehmenswert und den objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt, wird die Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen mit Erfolg eingewendet werden können
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 1 Ob 188/12x, 13.12.2012
Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten geht im Kern dahin, die Klägerin habe die risikoträchtigen Wertpapiere zum ungünstigsten Zeitpunkt verkauft, anstatt sie in der Hoffnung auf eine Kurserholung zu behalten.
OGH: Mit einem solchen Einwand hat sich der OGH bereits iZm der Haftung infolge pflichtwidriger Anlageberatung auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass der Schädiger dem Anleger den Einwand der Schadensminderungspflichtverletzung bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere nur dann entgegenhalten könne, wenn die Verkaufs- oder Behalteobliegenheit dem Anleger zumutbar gewesen sei. Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf den Unternehmenswert und den objektiven Wert seiner Beteiligung zulasse, werde die Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen mit Erfolg eingewendet werden können. Ob der Klägerin ein Behalten der Aktien zumutbar gewesen wäre, hängt, wie generell die Beurteilung des Mitverschuldens, maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine vom OGH zu korrigierende Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
Indem die Beklagte auf den derzeitigen, gegenüber dem Verkaufszeitpunkt höheren Kurs der Aktie verweist, verkennt sie, dass die Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung nicht aus einer ex-post-Betrachtung zu beurteilen ist. Ob dem Geschädigten Maßnahmen der Schadensminderung (ex ante) objektiv zumutbar gewesen wären, hat darüber hinaus der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. Aus welchen Gründen der Klägerin ein Behalten der Aktien über den Verkaufszeitpunkt hinaus objektiv zumutbar gewesen wäre, legt die Revisionswerberin nicht dar. Soweit sie geltend macht, dass die Klägerin keine nachvollziehbaren Gründe für den Verkauf der Aktien geltend gemacht habe, verkennt sie ihre Behauptungs- und Beweislast.