Ein Mitverschulden des Geschädigten iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 1 Ob 188/12x, 13.12.2012
OGH: Ein Mitverschulden des Geschädigten iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern.
Die Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung ist nicht aus einer ex-post-Betrachtung zu beurteilen. Ob dem Geschädigten Maßnahmen der Schadensminderung (ex ante) objektiv zumutbar gewesen wären, hat darüber hinaus der Schädiger zu behaupten und zu beweisen