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Sicherheitsrecht

VwGH: Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – zur Maßnahmenbeschwerde nach § 67a Z 2 AVG

Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus; ob für die Durchführung der Arbeiten eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt nicht ausschlaggebend

19. 06. 2013
Gesetze:

§ 67a Z 2 AVG, Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, Art 17 B-VG


Schlagworte: Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Privatwirtschaftsverwaltung


GZ 2011/06/0107, 21.02.2013


 


Die Zurückweisung der zu Spruchpunkt I. (Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial) erhobenen Maßnahmenbeschwerde wird von der belBeh ua damit begründet, dass das Herstellen und Erhalten der Straßenflächen von der jeweiligen Straßenverwaltung zu besorgen sei. Bei Verkehrsflächen der Gemeinde seien diese von der Gemeinde zu verwalten. Dies erfolge nach hA im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung. Akte der Privatwirtschaftsverwaltung seien keine Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und schon deshalb einer Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich. Sofern die Bf behaupte, die Abgrabungen wären auf ihrem eigenen Grundstück erfolgt, könnte sie diesbezüglich die im Außerstreitverfahren festgelegten Grenzen im Rahmen eines Grenzberichtigungsverfahrens nach den §§ 850 ff ABGB anfechten und somit den streitigen Rechtsweg beschreiten. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde widerspreche somit in diesem Punkt auch dem Grundsatz der Subsidiarität, weil eine andere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stehe.


 


VwGH: Diese Ausführungen der belBeh sind zutreffend. Die Straßenverwaltung (§ 12 Abs 2 Oö StraßenG) ist für die auf die Herstellung und Erhaltung (Instandsetzung) einer öffentlichen Straße abzielende Verwaltungstätigkeit zuständig; diese erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers bzw der mit dieser Tätigkeit betrauten Organe. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Amtshandlung sei "unter Polizeieinsatz" durchgeführt worden, nichts zu ändern. Dass die Polizeibeamten sich iZm dem Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial auf dem Weggrundstück eingeschritten wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Auf ihr Vorgehen insbesondere iZm Spruchpunkt III. wird vom dafür zuständigen Senat einzugehen sein. Die Grabungsarbeiten entlang des Weggrundstückes sollten jedoch durch ein von der erstmitbeteiligten Marktgemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden. Auch wenn diese der erstmitbeteiligten Marktgemeinde zuzurechnen sind, handelt es sich dabei nicht um Handlungen, wodurch ein Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt hat oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden nämlich - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus. Ob für die Durchführung der Arbeiten eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt nicht ausschlaggebend.


 


Die Bf behauptet nicht, dass die Grabungsarbeiten jenseits des im gerichtlichen Verfahren als Grenze festgesetzten Zaunes stattgefunden hätten. Daher konnte sie auch nicht dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, dass die belBeh nicht über das Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial in Teilbereichen des im Eigentum der Bf stehenden Grundstücke Nr 398, 2, 519 und 525 entschieden hat. Das Beschwerdevorbringen, die belBeh hätte nicht über den gesamten Beschwerdegegenstand abgesprochen, erweist sich daher als unberechtigt.


 


Da die Maßnahmenbeschwerde zu Spruchpunkt I. somit zurückzuweisen war, erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachten vermeintlichen Verfahrensmängel als nicht zielführend.

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