Bei einer vom VfGH an den VwGH nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerde genügt ein Verweis auf das Vorbringen der abgelehnten (und abgetretenen) Beschwerde nicht
Art 131 B-VG, § 28 VwGG, Art 144 B-VG
GZ 2012/16/0206, 24.01.2013
Der Bf erhob zunächst Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich von Art 6 EMRK, an den VfGH, der mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 876/12 ua, deren Behandlung ablehnte und diese dem VwGH zur Entscheidung abtrat.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Bf aufgefordert, binnen Frist ua das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
In seinem ergänzenden Beschwerde-Schriftsatz erachtet er sich "durch den Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt, da der Bescheid an Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Gesetzesanwendung (auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) leidet. Der VfGH hat hier die Kompetenz zur Prüfung auch der verfassungsrechtlichen Fragen, da es sich um Gesetzesanwendung handelt, dem VwGH übertragen."
VwGH: Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs 1 Z 6 VwGG) verwechselt werden.
Bei einer vom Verfassungs- an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerde genügt ein Verweis auf das Vorbringen der abgelehnten (und abgetretenen) Beschwerde nicht.
Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes oder gesetzmäßiges Verfahren oder auf richtige Rechtsanwendung.
Der Bf ist daher in seinem ergänzenden Schriftsatz der Aufforderung, den Mangel des Beschwerdepunktes zu beheben, nicht nachgekommen.