Die Anfechtung der Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 21 AußStrG) ist im Außerstreitverfahren nicht jedenfalls ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen
§ 21 AußStrG, § 146 ZPO, § 62 AußStrG
GZ 3 Ob 60/13i, 16.04.2013
OGH: Die Anfechtung der Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 21 AußStrG) ist im Außerstreitverfahren nicht jedenfalls ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen. Obwohl der Beurteilung, ob ein Fehlverhalten über den minderen Grad eines Versehens hinausgeht, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Revisionsrekurs zulässig, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Mutter sei die unrichtige Berechnung der Rekursfrist als grober Fehler anzulasten, der die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließe, eine aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darstellt; er ist auch iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
§ 21 AußStrG ordnet an, dass die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154, sinngemäß anzuwenden sind, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.