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Verfahrensrecht

OGH: Wiedereinsetzung gem § 146 ZPO – Unterlassung der Prozesshandlung aufgrund Irrtums

Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist; bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst

17. 06. 2013
Gesetze:

§ 146 ZPO, § 39 ZPO, § 147 ZPO, § 148 ZPO


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Verschulden, Vertreter, Versäumung der Prozesshandlung aufgrund Irrtums, auffallende Sorglosigkeit


GZ 3 Ob 60/13i, 16.04.2013


 


OGH: Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst.


 


In diesem Zusammenhang ist daher zu berücksichtigen, dass es sich bei der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerin um keine Juristin handelt, weshalb jener strenge Sorgfaltsmaßstab, der an berufsmäßige Parteienvertreter in diesem Zusammenhang angewendet wird für sie nicht gilt. Im Erkennen des Irrtums über das Ende der Rekursfrist erst mit Zustellung der zurückweisenden Rekursentscheidung ON 212 - wie dies ebenso behauptet wurde - kann daher keine auffallende Sorglosigkeit der Mutter der Antragstellerin erblickt werden.

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