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Verfahrensrecht

OGH: Wiedereinsetzungsantrag gem § 146 ZPO – zum Verschulden des Vertreters (hier: iZm der im Verkehr mit Gerichten nicht unerfahrenen, aber nicht juristisch ausgebildeten Mutter der Antragstellerin)

An rechtskundige Personen, insbesondere an berufsmäßige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Parteien; die zwar im Verkehr mit Gerichten nicht unerfahrene, dennoch aber nicht juristisch ausgebildete Mutter der Antragstellerin ist als juristischer Laie zu qualifizieren

17. 06. 2013
Gesetze:

§ 146 ZPO, § 39 ZPO


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Verschulden, Vertreter, juristischer Laie


GZ 3 Ob 60/13i, 16.04.2013


 


OGH: Nach § 146 Abs 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ua an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, wobei ein minderer Grad des Versehens, dh leichte Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung nicht hindert. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert. Stets ist aber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht.


 


Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer Acht gelassen haben. An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt.


 


Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung befristeter Prozesshandlungen ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen. Dabei ist an rechtskundige Personen, insbesondere an berufsmäßige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Parteien. Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten/Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter/der Partei nicht die Verletzung der von ihm/ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. Auch das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters ist der Partei zuzurechnen.


 


Den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass sich die - zwar im Verkehr mit Gerichten nicht unerfahrene, dennoch aber nicht juristisch ausgebildete und deshalb als juristischer Laie zu qualifizierende - Mutter der Antragstellerin nach Erhalt der Entscheidung des Erstgerichts ON 202 das Ende der für eine Rekurserhebung dagegen zur Verfügung stehenden Frist vormerkte. Das Argument in der Revisionsrekursbeantwortung, es sei nicht einmal die Vornahme einer Fristenevidenz behauptet worden, erweist sich somit als aktenwidrig und unbeachtlich. Die Vormerkung des Endes der Rekursfrist, die ja eine Auseinandersetzung mit deren Beginn und Dauer voraussetzt, stellt jedenfalls ein Verhalten dar, das gegenüber Rechtsunkundigen keinen Vorwurf einer Sorgfaltswidrigkeit erlaubt. Fehlerhaft war lediglich die Ermittlung des letzten Tags der Frist, der irrtümlich nicht mit dem 7. sondern mit dem 8. März 2012 angenommen wurde. Bedenkt man den notorischen Umstand, dass es sich beim Jahr 2012 um ein Schaltjahr handelte, weshalb der Februar ausnahmsweise 29 Tage zählte und - die 14-tägige Rekursfrist einen Tag früher im März 2012 endete als sie in einem Normaljahr geendet hätte, so kann in dem dargestellten Irrtum und dessen Nichterkennen - der gesetzlichen Vertreterin stand ja keine private Kanzleiorganisation mit möglichen Kontrollmechanismen zur Verfügung - keineswegs eine auffallende Sorglosigkeit erkannt werden. Vielmehr passierte der Mutter der Antragstellerin - die Richtigkeit ihrer Behauptungen unterstellt - ein Fehler, wie er jedem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren kann, sodass er der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegensteht.


 


Darauf, ob der Fehler der Mutter durch weiteren Schriftverkehr und/oder ihre eigene Erkrankung sowie jene ihrer Tochter ausgelöst oder begünstigt war, kommt es dann nicht mehr an, weil auch ohne das Vorliegen derartiger Umstände grobe Fahrlässigkeit der Mutter im Umgang mit der Entscheidung ON 202 und deren beabsichtigter Bekämpfung zu verneinen ist.

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