Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung (hier nach dem Tiroler Gemeinde-VBG) entsprechen in Bezug auf das Merkmal „treue Dienste“ jenen, die nach § 20c GehG für Bundesbeamte maßgebend sind; eine solche Zuwendung darf vom Dienstgeber grundsätzlich nur dann verweigert werden, wenn ein Vertrauensverlust durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die den Vertragsbediensteten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen; die Gewährung fällt daher nicht in das freie Ermessen des Dienstgebers
§ 22 VBG, § 20c GehG
GZ 8 ObA 67/12d, 27.11.2012
Die Klägerin war länger als 35 Jahre bei der beklagten Gemeinde als Vertragsbedienstete beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Pensionsantritt der Klägerin. Sie hat während des gesamten Dienstverhältnisses gewissenhaft gearbeitet. Die Beklagte gewährte die Jubiläumszuwendung nach 35-jähriger Dienstzeit nur ihren Gemeindebeamten, nicht aber den Vertragsbediensteten.
Die Klägerin machte die Jubiläumszuwendung gerichtlich geltend.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil die Jubiläumszuwendung nach der gesetzlichen Grundlage vom Dienstgeber gewährt werden „kann“. Die Kann-Bestimmung verleihe dem Dienstgeber ein freies Ermessen.
OGH: Schon die bisherige Rsp ging davon aus, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung nach der inhaltsgleichen Bestimmung für Bundesbeamte richten. Der VwGH vertritt dazu die Auffassung, dass eine solche Zuwendung nur dann nicht zu gewähren ist, wenn sich der Beamte der Belohnung für treue Dienste als unwürdig erwiesen hat. Es muss daher ein Vertrauensverlust vorliegen. Diese Ansicht ist zu teilen und auf das Recht der Vertragsbediensteten zu übertragen, weil eine „Kann-Bestimmung“ in einer besoldungsrechtlichen Vorschrift der Dienstbehörde kein freies, sondern nur ein gebundenes Ermessen einräumen kann.