Die beiderseitigen Eheverfehlungen sind einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten oder welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten
§ 49 EheG, § 60 EheG
GZ 7 Ob 81/13g, 23.05.2013
OGH: Die beiderseitigen Eheverfehlungen sind einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten oder welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger der unberechtigte Auszug aus der Ehewohnung und die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung, die zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt habe, als schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen seien, wohingegen die der Beklagten vorwerfbare Äußerung „Reisende soll man nicht aufhalten“ im Vergleich zum Verhalten des Klägers deutlich in den Hintergrund trete, steht mit der oberstgerichtlichen Rsp im Einklang und ist nicht zu beanstanden.