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Zivilrecht

OGH: Unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG

Die Frage, ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist eine solche des Einzelfalls

17. 06. 2013
Gesetze:

§ 49 EheG


Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Scheidung, unheilbare Ehezerrüttung


GZ 7 Ob 81/13g, 23.05.2013


 


OGH: Eine unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Während die Frage, ob und seit wann eine Ehe objektiv zerrüttet ist, eine auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nach objektivem Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage ist, zählt die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, zum Tatsachenbereich. Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet und dieser Umstand einem von ihnen subjektiv bewusst ist.


 


Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, die Ehe sei im April 2008 weder objektiv noch aus Sicht der Parteien endgültig unheilbar zerrüttet gewesen, sondern erst kurz danach, als der Kläger eine Beziehung zu einer anderen Frau einging. Demgegenüber meint der Kläger, dass bereits sein Auszug aus dem ehelichen Haushalt im August 2007 zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft führte, übergeht damit aber die nicht bekämpfbare Feststellung, dass auch er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die eheliche Gesinnung verloren hatte, weil er noch im April 2008 unter der Prämisse, dass sich der Hund nicht mehr im Haus aufhält, bereit gewesen wäre, die Ehe fortzusetzen. Zudem ist auch die Frage, ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, eine solche des Einzelfalls, die das Berufungsgericht vertretbar gelöst hat.

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