Es ist Sache des die gemeinsame Ehewohnung verlassenden Teils, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder die Rückkehr darin ableiten will
§ 90 ABGB, § 92 ABGB, § 49 EheG
GZ 7 Ob 81/13g, 23.05.2013
OGH: Welchem Ehepartner schwerwiegendere Eheverfehlungen zur Last fallen, wen also das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft oder ob infolge eines gleichwertigen Beitrags beider Ehepartner an der Zerrüttung von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen ist, sind Fragen des konkreten Einzelfalls.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, den Kläger treffe das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar:
Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insbesondere durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft, ist grundsätzlich eine Eheverfehlung. Das Verschulden kann aber ausgeschlossen sein, wenn das Verlassen der Ehewohnung eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt. Es ist Sache des die gemeinsame Ehewohnung verlassenden Teils, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder die Rückkehr darin ableiten will.
Von diesen Grundsätzen weicht die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ehelichen Haushalt unberechtigt verlassen, nicht ab. Die partnerschaftlichen Spannungen iZm der Anschaffung des Hundes durch den gemeinsamen Sohn ergeben keinen ausreichenden Grund für den Auszug des Klägers. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Meinung änderte und nach Anschaffung des Hundes diesen dem Sohn belassen wollte, und ihre Reaktion auf das Ultimatum des Klägers gegenüber der Familie („der Hund oder ich“) führen nicht dazu, dass eine vereinbarte gesonderte Wohnungsnahme oder ein wichtiger persönlicher Grund iSd § 92 Abs 2 ABGB vorgelegen wäre.