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Zivilrecht

OGH: Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

Den Medien kommt nach stRsp des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu

17. 06. 2013
Gesetze:

Art 10 Abs 2 EMRK, § 7 UWG, § 1330 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wettbewerbsrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, Herabsetzung eines Unternehmens, Grundrechte, freie Meinungsäußerung


GZ 4 Ob 166/12h, 15.01.2013


 


OGH: Der Gerichtshof prüft aufgrund des Art 10 Abs 2 EMRK, ob der vorgenommene Eingriff des Staats in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig oder doch verhältnismäßig ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht. Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nur ein sehr enger Ermessensspielraum. Die Medienfreiheit bietet der Öffentlichkeit eines der besten Mittel, eine Meinung über die Ideen und Einstellungen politischer Führer festzustellen und zu bilden, zumal die Freiheit der politischen Debatte das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft ist. Ob eine politische Äußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen.


 


Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit muss die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, weil die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert ist.

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