Der Verbesserungspflichtige verletzt täglich seine Pflicht aufs Neue, solange er die geschuldete Handlung nicht vornimmt; die bloße Gefahr eines künftigen Schadenseintritts vermag die Verjährungsfrist (hinsichtlich künftiger Schäden) nicht in Gang zu setzen
§ 1489 ABGB, § 1480 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 227/12x, 16.04.2013
OGH: Die Verjährung aller bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche, mögen sie durch eine Vertragsverletzung oder durch ein Delikt verursacht worden sein, unterliegt mangels Sondernorm dem § 1489 ABGB. Die klagende Gemeinde macht hier nicht jährliche Leistungen bürgerlich-rechtlicher Natur geltend, sondern Schadenersatzansprüche wegen des Entgangs dieser Einnahmen. Auch wenn § 1480 ABGB nur eine demonstrative Aufzählung enthält, findet diese Norm - von hier nicht relevanten Fällen (wie etwa Schadenersatzrenten) abgesehen - auf Schadenersatzansprüche keine Anwendung.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach ganz hA mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Ersatzberechtigten sowohl der Schaden als auch der Ersatzpflichtige so weit erkennbar sind, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob ein Handeln schadensstiftend ist oder ein Unterlassen.
In den Fällen, in denen aus einem schädigenden Ereignis resultierende künftige Schäden zu erwarten sind, hat sich der OGH der „gemäßigten Einheitstheorie“ angeschlossen. Nach den Grundsätzen der nunmehrigen Rsp beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des ersten (Teil-)Schadens (Primärschadens) zu laufen. Allerdings bilden die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil-[folge-]schäden) verjährungsrechtlich eine Einheit, was dazu führt, dass der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche bereits vorhersehbaren Folgeschäden mit einer - innerhalb der Verjährungsfrist für den Erstschaden einzubringenden - Feststellungsklage zu begegnen ist.
Diese Rechtsfolge knüpft die Rsp jedenfalls an die Fälle, in denen sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickeln, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und deren Eintritt schon ursprünglich (mit dem Erstschaden) voraussehbar war. Für nicht schon ursprünglich vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist erst vom Zeitpunkt der Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme zu laufen.
Von der angesprochenen Konstellation, in der Folgeschäden auf eine einzelne schädigende Handlung zurückzuführen sind, unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als nach den Behauptungen der klagenden Partei durch die Unterlassung der beklagten Partei laufend neue Schäden eintreten können. Da es die beklagte Partei aber in der Hand hat, jederzeit diese (nach den Behauptungen der klagenden Partei) fortgesetzte Schädigung zu beenden, indem sie auf die Bedingungen des Vertragspunktes XIII. eingeht, sind hier künftige Schäden als Folge der behaupteten Vertragsverletzung der beklagten Partei nicht vorhersehbar, sondern drohen erst. Somit können durchaus Schäden verjährt sein, die schon länger als drei Jahre vor Klageeinbringung eingetreten und bekannt geworden sind; daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Schadenersatzgläubiger dadurch, dass er die schon entstandenen Schäden nicht sogleich geltend gemacht hat, auch seine Ersatzansprüche für die Zukunft verliert. Schließlich ist der Eintritt künftiger Schäden - im Hinblick auf die Abhängigkeit vom Verhalten der beklagten Partei - ungewiss, weshalb der Geschädigte auch nicht - zwecks Vermeidung des Verlustes allenfalls in der Zukunft entstehender Ansprüche - in einen Feststellungsprozess gezwungen werden darf. Die bloße Gefahr eines künftigen Schadenseintritts vermag die Verjährungsfrist (hinsichtlich künftiger Schäden) nicht in Gang zu setzen.
In einem vergleichbaren Fall hat der OGH das Vorenthalten einer laut Vertrag zur Verfügung zu stellenden Wohnung als eine fortgesetzte Schädigung qualifiziert, bei der der Gläubiger nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage einbringen muss, um seine Schadenersatzansprüche für künftige Schäden zu wahren. Solange ein Leistungsanspruch aufrecht ist, kann nicht die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnen, der an dessen Stelle treten soll.
Die dieser Ansicht entgegen stehende Entscheidung 7 Ob 69/74, in der eine „fortgesetzte Schädigung“ bei Säumigkeit des Verkäufers mit der Mängelbeseitigung verneint wurde (in diesem Sinn wohl auch 10 Ob 84/04g zur Nichträumung einer Dienstwohnung), wurde zu Recht von Koziolabgelehnt: Der Verbesserungspflichtige verletzt täglich seine Pflicht aufs Neue, solange er die geschuldete Handlung nicht vornimmt.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Hauptbegehren der klagenden Partei sei wegen Verjährung abzuweisen, nicht zutreffend ist. Kommt eine Verjährung des gesamten (Haupt-)Anspruchs nicht in Betracht, ist das weitere Berufungsvorbringen der beklagten Partei zu prüfen.