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Zivilrecht

OGH: Zum Verhältnis zwischen § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und § 44 WEG 2002

Das Begehren auf Fortsetzung und Abschluss der Fertigstellung einer sich weitgehend noch im Rohbauzustand befindlichen Wohnungseigentumsanlage kann nicht erfolgreich zum Gegenstand eines auf § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gestützten Begehrens gemacht werden, da es sich dabei nicht um Erhaltungsarbeiten handelt

07. 02. 2014
Gesetze:

§ 28 WEG 2002, § 30 WEG 2002, § 44 WEG 2002


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Erhaltungsarbeiten, Fortsetzung der Bauführung, Insolvenz, Fertigstellung, Erhaltung


GZ 5 Ob 136/13f, 27.11.2013


 


Auf der Liegenschaft steht eine nicht fertiggestellte Wohnungseigentumsanlage im Bauzustand des Jahres 2009. Insbesondere die Allgemeinflächen, wie Stiegenhaus und Außenanlagen, befinden sich im Rohbauzustand. Um eine baubehördliche Benützungsbewilligung für das Haus zu erwirken, ist die Durchführung der von der ASt begehrten Arbeiten erforderlich. Die ASt begehrte mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag gestützt auf § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, die Eigentümergemeinschaft zur Durchführung näher bezeichneter Fertigstellungsarbeiten zu verpflichten.


 


OGH: Erhaltung setzt immer einen bestehenden Mangel iSe Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit voraus. Im vorl Fall geht es aber nicht um die Beseitigung eines - wenngleich mangelhaft - fertiggestellten Werks, sondern überhaupt erst um die Fortsetzung und den Abschluss der Fertigstellung einer sich weitgehend noch im Rohbauzustand befindlichen Wohnungseigentumsanlage.


 


Die aus 5 Ob 2114/96k abzuleitende Bewertung, dass „Fertigstellung“ nicht als „Erhaltung“ iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden kann, entspricht dem nach allen Auslegungsregeln zu gewinnenden Begriffsverständnis, dem Umfang der Verweisung auf § 3 MRG und den zit Lehrmeinungen, weshalb sich für den vorliegenden Fall ergibt, dass die ASt die bauliche Fertigstellung der allgemeinen Teile der Liegenschaft nicht erfolgreich zum Gegenstand eines auf § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gestützten Begehrens machen kann.

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