Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins unsachlicher psychologischer Motive hindeuten
§ 31 VwGG
GZ 2013/01/0008, 27.02.2013
Zur Begründung des Ablehnungsantrages wird ausgeführt, die Begründung für die Ablehnung des ersten Verfahrenshilfeantrages "ist mit Sicherheit unrichtig und handelt es sich bei diesem Ablehnungsbeschluss offensichtlich um einen gesetzwidrigen Willkürakt des Einzelrichters".
VwGH: Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG - die Befangenheitsgründe gem § 31 Abs 1 Z 1-4 VwGG kamen von vorneherein nicht in Betracht - liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach stRsp vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht, eine Befangenheit gem § 31 Abs 1 Z 5 VwGG als begründet anzusehen.
Für die Annahme einer "willkürlichen" Versagung der Verfahrenshilfe bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat (insgesamt) zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsmeinung des zur Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag zuständigen Richters für unrichtig erachte. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Befangenheit des abgelehnten Richters darzutun, weil damit Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters hindeuten könnten, nicht dargetan wurden.