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Verfahrensrecht

OGH: Zur Oppositionsklage gem § 35 EO

Die Beweislast für alle Umstände, die zu einer materiellen Beseitigung des Titels führen, trifft den Oppositionskläger und nicht die beklagte Partei

10. 06. 2013
Gesetze:

§ 35 EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Beweislast


GZ 3 Ob 62/13h, 15.05.2013


 


OGH: Die Beweislast für alle Umstände, die zu einer materiellen Beseitigung des Titels führen, trifft den Oppositionskläger und nicht die beklagte Partei.

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