Die Beweislast für alle Umstände, die zu einer materiellen Beseitigung des Titels führen, trifft den Oppositionskläger und nicht die beklagte Partei
§ 35 EO
GZ 3 Ob 62/13h, 15.05.2013
OGH: Die Beweislast für alle Umstände, die zu einer materiellen Beseitigung des Titels führen, trifft den Oppositionskläger und nicht die beklagte Partei.