Die Höhe allfälliger Entgeltverschleierungen iSd § 292e EO ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern in einem Drittschuldnerprozess zu klären
§ 292e EO
GZ 8 Ob 97/12s, 04.03.2013
Der Revisionsrekurs strebt die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Anrechnung eines auf § 292e EO gestützten fiktiven Geschäftsführergehalts an.
OGH: Schon die amtswegige Festsetzung eines fiktiven Gehalts als solche war verfehlt, weil die Höhe allfälliger Entgeltverschleierungen iSd § 292e EO nicht im Exekutionsverfahren, sondern in einem Drittschuldnerprozess zu klären ist.