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Verfahrensrecht

OGH: Recht, die Entscheidung des OGH durch einen verstärkten Senat zu beantragen?

Ein derartiger Antrag ist als Anregung aufzufassen, die ohne formelle Beschlussfassung durch Darlegungen in den Entscheidungsgründen abzulehnen ist

10. 06. 2013
Gesetze:

§ 8 OGHG


Schlagworte: Verstärkte Senate, kein Antragsrecht


GZ 4 Ob 60/13x, 23.05.2013


 


OGH: Den Prozessparteien steht kein Recht zu, die Entscheidung des OGH durch einen verstärkten Senat zu beantragen; ein dennoch gestellter Antrag ist als Anregung aufzufassen, die ohne formelle Beschlussfassung durch Darlegungen in den Entscheidungsgründen abzulehnen ist. Da das Rekursgericht seit längerem bestehender, einheitlicher Rsp des OGH gefolgt ist, und (nicht einmal) eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgeworfen wurde, besteht kein Anlass für ein Vorgehen iSd § 8 OGHG.

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