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Wirtschaftsrecht

OGH: Widerstreitende Erklärungen der selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bezüglich weiterer Verwendung des von einem Gesellschafter verwahrten Betrags (Teil der Stammeinlage) – Hinterlegung gem § 1425 ABGB?

Die Stammeinlage stellt grundsätzlich Vermögen der GmbH dar; dass einer der weiteren Antragsgegner oder eine dritte Person aus welchen Gründen immer Gläubiger der Stammeinlage oder eines Teils derselben geworden wären, hat der Antragsteller gar nicht behauptet, sodass schon nach seinem Vorbringen kein zur Hinterlegung berechtigender Prätendentenstreit vorliegt

10. 06. 2013
Gesetze:

§ 1425 ABGB, § 4 GmbHG, § 6 GmbHG, § 82 GmbHG


Schlagworte: Hinterlegung, Gesellschaftsrecht, Stammeinlage, Streit bezüglich weiterer Verwendung, Prätendentenstreit


GZ 8 Ob 36/13x, 29.04.2013


 


Der Antragsteller beantragte, den von ihm zu erlegenden Betrag von 5.624,15 EUR gem § 1425 ABGB zu Gericht anzunehmen. Er brachte vor, dass Zweit- und Drittantragsgegner jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte Gesellschafter der Erstantragsgegnerin seien. Die Zweit- und Drittantragsgegner hätten den Beschluss gefasst, die restlich aushaftende Stammeinlage je zur Hälfte auf das Geschäftskonto der Erstantragsgegnerin einzuzahlen. Der Antragsteller sei vom Zweitantragsgegner aufgefordert worden, den von diesem eingezahlten Teil der Stammeinlage vom Geschäftskonto der Erstantragsgegnerin zu beheben und auf ein Sparbuch zu legen. Diesem Auftrag sei der Antragsteller nachgekommen. Abzüglich der bisher einvernehmlich verbrauchten Beträge befinde sich ein Restbetrag von 5.624,15 EUR auf diesem Sparbuch. Nunmehr gebe es widerstreitende Erklärungen der Zweit- und Drittantragsteller, wie mit diesem auf dem Sparbuch erliegenden Betrag zu verfahren sei. Der Antragsteller sehe sich daher außerstande, diesen Betrag länger zu verwahren, weil nicht auszuschließen sei, dass er sowohl von der Erst- als auch von der Drittantragsgegnerin in Anspruch genommen werde, obwohl der Zweitantragsgegner ihm gegenüber erklärt habe, dass er deren Aufforderungen nicht Folge zu leisten hätte. Es lägen daher neben den widerstreitenden Erklärungen der Antragsgegner wichtige Gründe iSd § 1425 ABGB vor, die ihn zur Hinterlegung berechtigten.


 


OGH: Ein zur Hinterlegung gem § 1425 ABGB berechtigender Prätendentenstreit ist gegeben, wenn mehrere Personen eine bestehende Forderung beanspruchen und trotz zumutbarer Prüfung nicht feststellbar ist, wem das Recht zusteht. Diese Voraussetzungen sind hier schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht gegeben, worauf die Revisionsrekurswerber auch zutreffend hinweisen:


 


Danach handelt es sich bei dem zu erlegenden Geldbetrag um einen Teil der vom Zweitantragsgegner als Gesellschafter infolge eines Gesellschafterbeschlusses eingezahlten Stammeinlage der Erstbeklagten. Die Stammeinlage ist gem § 4 Abs 1 Z 4 GmbHG jener Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital der Gesellschaft zu leisten ist. Das Stammkapital setzt sich aus den Stammeinlagen zusammen (§ 6 Abs 1 GmbHG), deren Summe nicht hinter der Kapitalziffer zurückbleiben kann, wodurch sichergestellt wird, dass die Gesellschaft tatsächlich Vermögenswerte erwirbt, die dem mit dem Stammkapital angegebenen Betrag entsprechen. Bei der Stammeinlage handelt es sich daher um Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern (§ 82 Abs 1 GmbHG).


 


Die noch teilweise vorhandene Stammeinlage stellt daher grundsätzlich Vermögen der Erstantragsgegnerin dar. Dass einer der weiteren Antragsgegner oder eine dritte Person aus welchen Gründen immer Gläubiger der Stammeinlage oder eines Teils derselben geworden wären, hat der Antragsteller gar nicht behauptet, sodass schon nach seinem Vorbringen kein zur Hinterlegung berechtigender Prätendentenstreit vorliegt. Einen nicht in seiner Sphäre befindlichen Grund, der ihn hindert, den von ihm verwahrten Betrag an die Erstantragsgegnerin (etwa durch Überweisung auf deren Geschäftskonto) zurückzuleiten, gibt der Antragsteller nicht an. Auch andere wichtige Gründe iSd § 1425 ABGB müssen solche auf Seiten des Gläubigers - hier daher der Erstantragsgegnerin - sein. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf, wenn er sich bloß auf widerstreitende Erklärungen der Zweit- und Drittantragsgegner über die weitere Verwendung des von ihm verwahrten Betrags beruft.


 


Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob ein gerichtlicher Erlag nur zulässig ist, wenn der volle geschuldete Betrag erlegt wird.


 


Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für einen gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB war dem Revisionsrekurs daher Folge zu geben und der Antrag abzuweisen.

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