Während beim räuberischen Diebstahl iSd § 131 StGB die Gewaltanwendung erst einsetzt, nachdem der Täter beim Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, ist ein Raub iSd § 142 StGB dann anzunehmen, wenn die Anwendung räuberischer Mittel von Anfang an zum Zweck der Sachwegnahme geschieht
§ 131 StGB, § 142 StGB
GZ 12 Os 133/12v, 07.03.2013
OGH: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des § 131 StGB im Gegensatz zu § 142 StGB bleibt, dass der Täter Gewalt (oder Drohung) erst einsetzt, nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, was bedingt, dass sein Tatplan nicht von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtet war. In dem Umstand, dass sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den Täter überraschend ergibt, liegt auch das Charakteristikum des räuberischen Diebstahls gegenüber dem Raub.
Bei von vornherein auch auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtetem Tätervorsatz ist die Tat auch dann als Raub zu beurteilen, wenn der Täter dem Opfer die Beute unter einem Vorwand, wie hier im gegenständlichen Fall, das Suchtgift zum vereinbarten Preis anzukaufen, herauslockte und die unmittelbar nachfolgende Gewaltanwendung gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang bereits einkalkulierte. Die Übergabe der Sache zur (bloß kurzfristigen) Prüfung unter der unmittelbaren Kontrolle durch den Übergeber bewirkt noch nicht den Verlust des Gewahrsams.