Für eine ausreichende tatrichterliche Begründung müssen wesentliche oder den äußeren Geschehensablauf betreffende Umstände erläutert werden
§ 83 StGB, § 281 StPO
GZ 11 Os 148/12t, 12.02.2013
OGH: Die Mängelrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO der StA kritisiert im vorliegenden Fall zurecht, dass die zum Vorliegen eines Misshandlungsvorsatzes iSd § 83 Abs 2 StGB getroffene Negativfeststellung offenbar unzureichend begründet ist. Das Erstgericht stützt sich nämlich zunächst auf die Verantwortung des Angeklagten, der jedoch lediglich eine „Verletzungsabsicht“ in Abrede stellte und zu einem auf die Zufügung eines nicht ganz unerheblichen körperlichen Übels iSd § 83 StGB, also auf Misshandlung gerichteten Vorsatz nicht (ausdrücklich) befragt wurde.
Das Erstgericht verweist darüber hinaus bloß auf seinen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und dessen schmächtige Statur, lässt aber wesentliche den äußeren Geschehensablauf betreffende Umstände unerörtert: den der Tat unmittelbar vorausgegangenen Streit zwischen den Beteiligten, das hohe Alter des Tatopfers sowie dessen durch den Stoß des Angeklagten bewirktes Zu-Boden-Stürzen mit Bewusstlosigkeit und schweren Schädel- und Hirnverletzungen. Diesen Umständen kommt entscheidende Bedeutung zu, denn der Begriff des körperlichen Übels ist unterhalb der Schwelle zur Verletzung oder Gesundheitsschädigung iSd § 83 Abs 1 StGB gelegen, es reicht jede Einwirkung physischer Kraft, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Bei darauf gerichtetem Vorsatz ist der Tatbestand des § 83 Abs 2 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Aufgrund der zuvor genannten Tatumstände hätte das Erstgericht darlegen müssen, aus welchem Grund es dennoch zur Verneinung dieses Vorsatzes gelangte. Da diesem Begründungserfordernis nicht Genüge getan wurde, stellt sich die tatrichterliche Begründung als offenbar unzureichend dar.