Aus § 128 Abs 1 GBG ist abzuleiten, dass eine in höherer Instanz erfolgte Bewilligung eines der in § 99 GBG angeführten Gesuche auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem das Gesuch überreicht wurde; gem § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung in der angemerkten Rangordnung selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Rangordnung an einen Dritten übertragen wurde
§ 53 GBG, § 99 GBG, § 93 GBG, § 128 GBG, § 56 GBG
GZ 5 Ob 74/13p, 16.05.2013
OGH: Bereits in der Entscheidung 5 Ob 214/12z hat der Senat ausgesprochen, dass es aus den dort angeführten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht erforderlich ist, das rechtliche Interesse an der Erwirkung eines weiteren Rangordnungsbeschlusses darzulegen.
Unzutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die Abweisung des Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung gem § 99 Abs 1 GBG nicht anzumerken sei: Das Gegenteil ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 1 Satz 1 GBG. Tatsächlich wurde die Abweisung zunächst auch rechtsrichtig angemerkt (TZ 1238/2012); diese Anmerkung wurde aber in der Folge offenbar im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechts für die OG gelöscht, obwohl der das Gesuch abweisende Beschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.
Die Auffassung des Rekursgerichts, der Antragsteller sei wegen des inzwischen einverleibten Eigentumsrechts eines Dritten nicht mehr legitimiert, eine Anmerkung der Rangordnung zu erwirken, lässt außer Acht, dass das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Grundbuchsgesuchs gem § 93 GBG nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs zu beurteilen hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Antragsteller antragslegitimiert.
Die Eintragung des Eigentumsrechts wirkt nun zwar nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung zurück, genießt aber den angemerkten Rang. Der Rang bestimmt sich gem § 29 Abs 1 GBG nach dem Einlangen des Gesuchs beim Grundbuchsgericht. Eine zunächst abweisende Entscheidung des Grundbuchsgerichts (bzw eine diese bestätigende oder - wie hier - den Rekurs zurückweisende Rekursentscheidung) ändert daran nichts: Aus § 128 Abs 1 GBG ist abzuleiten, dass eine in höherer Instanz erfolgte Bewilligung eines der in § 99 GBG angeführten Gesuche auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem das Gesuch überreicht wurde.
Gem § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung in der angemerkten Rangordnung selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft - wie hier - nach dem Einschreiten um die Rangordnung an einen Dritten übertragen wurde. § 56 Abs 1 GBG stellt auf den bücherlichen Rang der Ranganmerkung ab, wenn das später mit dem Rangordnungsbeschluss vorgelegte Gesuch innerhalb der Jahresfrist des § 55 GBG beim Grundbuchsgericht einlangt.
Aus den dargelegten Gründen kann somit ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der positiven Erledigung seines Gesuchs nicht verneint werden.