Immissionsabwehransprüche gegen einen von Pflanzen auf der Nachbarliegenschaft ausgehenden „positiven“ Eigentumseingriff in Gestalt eines Überhangs sind jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Immission die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann
§ 364 ABGB, § 422 ABGB
GZ 4 Ob 63/13p, 23.05.2013
OGH: In seiner Entscheidung 4 Ob 196/07p hat der Senat ausgesprochen, dass jedenfalls dem durch Äste einer auf dem Nachbargrund stehenden Pflanze im Luftraum über seiner Liegenschaft gestörten Eigentümer Unterlassungsansprüche zur Behebung eines seine Güter konkret gefährdenden und deshalb rechtswidrigen Zustands nach § 364 ABGB - unter Überwälzung der gesamten notwendigen Kosten - zu gewähren ist. Die Möglichkeit zur Beseitigung eines Überhangs gem § 422 ABGB lässt den Anspruch auf Unterlassung unzulässiger negativer und positiver Immissionen durch Pflanzen auf dem Nachbargrund nach § 364 ABGB jedenfalls dann unberührt, wenn die Ausübung des Selbsthilferechts nicht leicht und einfach zu bewerkstelligen ist. Immissionsabwehransprüche gegen einen von Pflanzen auf der Nachbarliegenschaft ausgehenden „positiven“ Eigentumseingriff in Gestalt eines Überhangs sind jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Immission die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.
Der Senat hat an dieser Auffassung auch in der Folge festgehalten und einen Beseitigungsanspruchs iSd §§ 354, 362 iVm § 364 Abs 2 ABGB im Falle eines Überhangs von Ästen zuerkannt (4 Ob 43/11v: Die Beklagte hat durch Unterlassen der Veranlassung baumpflegerischer Maßnahmen nicht nur in die geschützte Rechtsposition der Klägerin als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft eingegriffen, sie hält diesen in das Nutzungsrecht des Eigentümers eingreifenden Zustand weiterhin aufrecht; ihr widerrechtliches Verhalten führt einen das Eigentumsrecht der Klägerin beeinträchtigenden Dauerzustand herbei, dessen Beseitigung die Klägerin verlangen kann; vgl RIS-Justiz RS0079560 [T1]). Davon im Anlassfall abzuweichen besteht im nunmehr dritten Rechtsgang weder die Möglichkeit (vgl zur Selbstbindung RIS-Justiz RS0007010), noch ein inhaltlicher Anlass.
Dass die Bäume auf dem Grund des Beklagten in ihrer konkreten Anordnung und Größe ortsunüblich sind, steht fest. Das Berufungsgericht hat nach einer sorgfältigen Interessenabwägung der nach den Grundsätzen der Rsp maßgeblichen Kriterien die von diesem Pflanzenwuchs ausgehende Beeinträchtigung der Liegenschaft der Klägerin ua deshalb als unzumutbar beurteilt, weil durch den in seinen Ausmaßen nahezu einzigartigen Überhang während der Vegetationsperiode mehr als die Hälfte der möglichen Sonnenstunden infolge Schattenwurfs wegfallen.
Mit dieser Beurteilung im Einzelfall hat das Berufungsgericht weder seinen ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, noch ist ihm ein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen.