Wird auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes im Laufe des Verfahrens über die Aufkündigung verzichtet, kann dieser Umstand bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden; für nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz abgegebene Verzichtserklärungen steht die Oppositionsklage zur Verfügung
§ 33 MRG, § 30 MRG, § 35 EO, § 575 ZPO, § 1295 Abs 2 ABGB
GZ 3 Ob 62/13h, 15.05.2013
OGH: Nach stRsp sind für die Beurteilung des Vorhandenseins von Kündigungsgründen grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgeblich. Wird auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes im Laufe des Verfahrens über die Aufkündigung verzichtet, kann dieser Umstand bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden; für nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz abgegebene Verzichtserklärungen steht die Oppositionsklage zur Verfügung.
Die Beweislast für alle Umstände, die zu einer materiellen Beseitigung des Titels führen, trifft den Oppositionskläger und nicht - wie die klagende Partei offenbar irrig meint - die beklagte Partei. Die in der Revision angeführte Entscheidung 3 Ob 25/11i ist diesbezüglich nicht einschlägig. Dort ging es ua um die für die Beurteilung eines qualifizierten Zahlungsverzugs wesentliche Frage, ob eine schlüssig erklärte Mahnung aufrecht erhalten wurde. Ihre Beantwortung hing von den Umständen des Einzelfalls ab. Daraus ist für den Standpunkt des Klägers nichts abzuleiten.
Die auch hier einzelfallbezogene Beurteilung der Vorinstanzen, aus dem Verhalten der beklagten Partei nach Schluss der Verhandlung im Titelverfahren lasse sich kein eindeutiger Verzicht auf Kündigung und Räumung und keine schlüssige Fortsetzung des Mietverhältnisses ableiten, ist im Hinblick auf die Feststellungen durchaus vertretbar und bedarf keiner Korrektur.
Im Fall eines klagestattgebenden Berufungsurteils über ein Räumungsbegehren, in dem die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, beginnt die Frist nach § 575 Abs 2 ZPO nach der Rsp nicht vor Eintritt der Rechtskraft zu laufen, weshalb aus dem Umstand, dass die Räumungsexekution erst nach Vorliegen der Entscheidung des OGH beantragt wurde, für die klagende Partei nichts zu gewinnen ist.
Ist von der beklagten Partei - wie hier im Hinblick auf ihr nicht eindeutiges Verhalten - auch kein zurechenbar schutzwürdiges Vertrauen erzeugt worden, dass das Bestandverhältnis fortgeführt werden sollte, stellt sich auch die Frage eines Rechtsmissbrauchs aufgrund „venire contra factum proprium“nicht.