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Zivilrecht

OGH: Fachkunde des Werkunternehmers und Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Der fachkundige Werkunternehmer musste die Sicherheitsmängel des Baugerüstes eher erkennen als der nicht fachkundige Werkbesteller, sodass den Werkbesteller keine diesbezügliche Fürsorgepflicht trifft

10. 06. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1169 ABGB


Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Unfall, Fürsorgepflicht, Bauvertrag


GZ 8 Ob 40/10f, 26.04.2011


 


Der Kläger, ein erfahrener Werkunternehmer, hatte bei Renovierungsarbeiten am Einfamilienhaus des Werkbestellers ein Baugerüst benützt, war abgestürzt und hatte sich schwer verletzt. Der OGH verneinte eine diesbezügliche Fürsorgepflicht insbes deswegen, weil der Werkunternehmer auf Grund seiner Fachkunde etwaige Sicherheitsmängel des Baugerüstes eher erkennen musste als der nicht fachkundige Werkbesteller.


 


OGH: Vor allem aber musste für den sachkundigen Kläger ein allfälliger Mangel des Gerüsts und die damit verbundene Gefährlichkeit weit eher erkennbar sein, als für den nicht sachkundigen Werkbesteller. Dies muss umso mehr gelten, als der fachkundige Kläger ja das Gerüst vor seiner Benützung aus nächster Nähe gesehen hat und dabei einen unmittelbaren Eindruck von seiner Beschaffenheit gewinnen konnte. Der Werkunternehmer, der aufgrund seiner Erfahrung die Gefährlichkeit der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitsstätte kennen muss, hat sich von Sicherheitsvorkehrungen zu überzeugen und seinerseits den Besteller zu den nötigen Maßnahmen zu veranlassen. War ein allfälliger Mangel des Gerüsts für den unmittelbar vor Ort befindlichen Werkunternehmer, der sich entschloss, das Gerüst zu benützen, nicht erkennbar, wäre der Vorwurf an den nicht sachkundigen Werkbesteller, er habe den Mangel des von einem Unternehmer errichteten Gerüsts nicht erkannt, eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflicht des Werkbestellers. War aber der vom Kläger behauptete Mangel für den Kläger erkennbar, wäre es an ihm gelegen, das Gerüst nicht zu benützen und den Besteller zu den nötigen Maßnahmen zu veranlassen.

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