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Zivilrecht

OGH: Zu den Sorgfaltspflichten des Bauherren

Der Bauherr haftet dann nicht für die Sicherheit des Gerüstes, wenn er es dem Werkunternehmer weder zur Verfügung gestellt hat noch zur Verfügung stellen musste

10. 06. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1169 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bauherr, Sorgfaltspflichten, Werkvertrag, Unfall, Fürsorgepflicht


GZ 8 Ob 40/10f, 26.04.2011


 


Der Beklagte beauftragte verschiedene Werkunternehmer, Bauarbeiten an seinem Einfamilienwohnhaus durchzuführen. Der Kläger war mit der Herstellung, Lieferung und Montage der Fenster beauftragt. Ein anderer Handwerker hatte am Haus ein Baugerüst errichten lassen. Der Kläger benützte dieses Baugerüst für die Außenmontage der Fenster, stürzte ca 4m in die Tiefe und verletzte sich schwer. Er klagte den Bauherren wegen der mangelhaften Sicherheit des Gerüstes auf Schadenersatz.


 


OGH: Im hier zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass es nicht zu den vereinbarten Aufgaben des Beklagten gehörte, dem Kläger ein Gerüst zur Verfügung zu stellen. Es wurde auch weder behauptet noch festgestellt, dass der Beklagte überhaupt wusste, dass der Kläger, der seine Arbeit zunächst ohne Benützung des Gerüsts aus dem Inneren des Hauses durchgeführt hatte, das Gerüst überhaupt benützen wird. Der Beklagte hat daher das von einem anderen Unternehmen errichtete Gerüst nicht dem Kläger „zur Verfügung gestellt“; vielmehr hat es der Kläger aus eigenem und ohne vorherige Vereinbarung oder Ankündigung benützt. Da der Beklagte nicht vertraglich verpflichtet war, dem Kläger ein Gerüst zur Verfügung zu stellen, ist der das Gerüst für eigene Zwecke errichtende Unternehmer bei der Gerüsterrichtung auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden. Im Hinblick auf die (näher dargestellte) Rechtslage zur Fürsorgepflicht des Werkbestellers kann daher das Gerüst - wenn überhaupt - nur sehr beschränkt der Sphäre des Beklagten zugerechnet werden.


 

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