Home

Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht und Behandlungsfehler

Die Beweislast für die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens für den geltend gemachten Schaden trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger; steht ein Behandlungsfehler fest und wurde die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch diesen Fehler nicht unwesentlich erhöht, dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war

10. 06. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Kausalität, Beweislast, Behandlungsfehler


GZ 8 Ob 133/12k, 29.04.2013


 


OGH: Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle überhaupt denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Über Risiken, die nach dem ärztlichen Stand der Wissenschaft nicht vorhersehbar sind, also atypische, außergewöhnliche Heilungsverläufe und mögliche schicksalhafte Krankheitsfolgen, muss nicht aufgeklärt werden.


 


Davon ausgehend zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Nach den für den OGH bindenden Sachverhaltsfeststellungen war das geringe (1 %) Risiko einer langfristig anhaltenden Inkontinenz im Jahre 2002 als Folge der gegenständlichen Operation in der ärztlichen Fachliteratur noch nicht bekannt. Die Rechtsansicht, dass die Klägerin unter diesen Umständen und bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung über die Möglichkeit einer dauernden Inkontinenz nicht aufgeklärt werden musste, ist vertretbar.


 


Ob eine Aufklärung der Klägerin über das Operationsrisiko einer temporären Inkontinenz infolge einer Störung der Feinmotorik der Schleimhaut erforderlich gewesen wäre, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, weil nicht festgestellt werden konnte, dass sich dieses Risiko bei der Klägerin verwirklicht hat. Zwar wäre die Hämorrhoidenoperation bei unzureichender Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen, es steht aber nicht fest, dass sie jenen Schaden verursacht hat, für den die Klägerin Ersatz begehrt. Die Beweislast für die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens für den geltend gemachten Schaden trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger.


 


Für den Beweis der Kausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers genügt nach stRsp der Anscheinsbeweis einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit, es reicht allerdings nicht, wenn eine Verursachung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann.


 


Steht ein Behandlungsfehler fest und wurde die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch diesen Fehler nicht unwesentlich erhöht, dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Diese Beweislastumkehr besteht also nicht von vornherein, sie tritt nur dann ein, wenn der Kläger zunächst seinerseits den erleichterten Anscheinsbeweis erbringen konnte.


 


Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt kam es bei der Klägerin durch den festgestellten Behandlungsfehler, nämlich eine nach damaligem Standard zu tief gesetzte Klammernaht, zu keiner Verletzung von Muskelgewebe und Nerven und zu keiner wesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Inkontinenz. Die gegenteilige Ansicht der Revisionswerberin findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at