Home

Verfahrensrecht

OGH: Wenn eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr ergehen kann, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 214 ZPO nicht anzuwenden

20. 05. 2011
Gesetze: § 214 ZPO
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Protokollierung

In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 281/06a hat sich der OGH mit § 214 ZPO befasst:
OGH: § 214 ZPO verweigert zwar gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel. Wenn allerdings eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr ergehen kann, ist diese Rechtsmittelbeschränkung nicht anzuwenden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at