In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 281/06a hat sich der OGH mit § 214 ZPO befasst:
OGH: § 214 ZPO verweigert zwar gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel. Wenn allerdings eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr ergehen kann, ist diese Rechtsmittelbeschränkung nicht anzuwenden.