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Verkehrsrecht

VwGH: Ausländische Lenkberechtigungen gem § 23 FSG – Antrag auf Austausch eines Nicht-EWR-Führerscheins

Bloße Zweifel an der Echtheit des Dokumentes reichen nicht aus, um davon auszugehen, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor

05. 06. 2013
Gesetze:

§ 23 FSG, §§ 37 ff AVG


Schlagworte: Führerscheinrecht, ausländische Lenkberechtigungen, Antrag auf Austausch eines Nicht-EWR-Führerscheins, Zweifel an Echtheit des Dokumentes, Ermittlungsverfahren


GZ 2010/11/0111, 20.02.2013


 


Im angefochtenen Bescheid ging die belBeh davon aus, der Bf habe den Nachweis des Besitzes einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht erbracht, weil die kriminaltechnischen Untersuchungen der vorgelegten Unterlagen das Bestehen einer Lenkberechtigung nicht erwiesen hätten.


 


VwGH: Richtig ist, dass die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG den Besitz einer ausländischen, nicht von einem EWR-Staat ausgestellten, Lenkberechtigung voraussetzt. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der zitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die belBeh in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen. Bloße Zweifel reichen jedoch nicht aus, um davon auszugehen, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor.

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