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Arbeitsrecht

VwGH: Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass gem § 50a BDG

Die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen iSd § 50a BDG hat sich auf rezente Grundlagen zu stützen

05. 06. 2013
Gesetze:

§ 50a BDG, § 48a BDG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, wichtigen dienstlichen Interessen, Höchstgrenzen der Dienstzeit


GZ 2012/12/0104, 17.04.2013


 


Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die belBeh habe es verabsäumt zu prüfen, ob die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um vier Stunden durch die Anordnung von Mehrdienstleistungen gegenüber anderen Beamten seiner Dienststelle bzw durch Einteilung von "dienstzuteilungswilligen" Beamten an seiner Dienststelle zu verkraften wäre. Vom Amts wegen wäre die Möglichkeit der Anordnung von Mehrdienstleistungen gegenüber seinen Kollegen zu prüfen gewesen sowie die Tatsache, dass im Kompetenzbereich der belBeh genügend Beamte zur Substituierung seiner Aufgabenstellung zur Verfügung stünden.


 


VwGH: Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage sowie von Rsp wird gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die - auch von der belBeh im angefochtenen Bescheid zitierten - Erkenntnisse vom 13. März 2009, 2007/12/0092, sowie vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0220, verwiesen.


 


Zutreffend hat die belBeh den Bf zur Modifizierung seines Begehrens auf Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit pro futuro veranlasst (zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vgl etwa die Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, 2009/12/0062, sowie vom 29. April 2011, 2010/12/0064).


 


Damit war das Begehren auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für den Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit 1. Juni 2012 zu prüfen.


 


Nach stRsp des VwGH hat sich die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen iSd § 50a BDG auf rezente Grundlagen zu stützen.


 


Die belBeh stellte dem Begehren auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ab Juni 2012 wichtige dienstliche Interessen iSd § 50a BDG offenbar auf der Grundlage der von der Dienstbehörde erster Instanz für das Jahr 2011 getroffenen Feststellungen über die Personal- und Auslastungssituation entgegen, ohne eine Begründung dafür zu geben, weshalb die für das Jahr 2011 maßgeblichen Annahmen unverändert auch für das Jahr 2012 (dh für die ab Juni 2012 begehrte Herabsetzung) maßgeblich bleiben sollten.


 


Sie ging weiters davon aus, dass im Bereich des Stadtpolizeikommandos M insgesamt 20 Exekutivbeamte im Kriminaldienst tätig und auf die Polizeiinspektionen dieses Stadtpolizeikommandos aufgeteilt seien. Von den insgesamt 20 Exekutivbeamten versähen drei ihren Dienst in einer herabgesetzten Wochendienstzeit, wobei einer Kollegin die Herabsetzung nach § 50a BDG bewilligt worden sei und die anderen zwei Exekutivbeamten aufgrund eines absoluten Rechtsanspruches in Teilzeit verwendet würden. Für die Polizeiinspektion R seien zwei Exekutivbeamte als Ermittler vorgesehen, wovon offenbar der Bf als Vollzeitkraft und eine weitere Kollegin als Teilzeitkraft in Verwendung stehe. Die Anzahl der in jedem Stadtpolizeikommando erforderlichen Bediensteten, die primär im Kriminaldienst zu verwenden seien, werde vom Landespolizeikommando festgelegt.


 


Damit zog die belBeh zur Prüfung der dienstlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zutreffend die Dienststelle des Bf, die Polizeiinspektion R, in Betracht, ohne allerdings in einem weiteren Schritt konkret zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Bf für die Bewältigung der Aufgaben des Kriminaldienstes von Einfluss wäre. Schließlich zog die belBeh aber auch die Beeinträchtigung wichtiger dienstlicher Interessen im Bereich des Kriminaldienstes des Stadtpolizeikommandos M in Betracht, legte allerdings, ausgehend von 20 im Kriminaldienst verwendeten Exekutivbeamten im Stadtpolizeikommando M, auch unter Berücksichtigung der festgestellten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG sowie zweier Fälle von Teilzeit, nicht dar, inwiefern die Bewilligung der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Beschwerdefall unter den verbleibenden 16 Exekutivbeamten im Kriminaldienst des Stadtpolizeikommandos M unter Berücksichtigung des in § 48a Abs 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung der verbleibenden 16 Exekutivbeamten nach sich ziehen würde (zur Maßgeblichkeit des gesetzlich zulässigen Ausmaßes an Überstunden vgl etwa das zitierte Erkenntnis vom 29. April 2011 mwN).


 


Schließlich wäre im Beschwerdefall bei der Prüfung entgegenstehender wichtiger dienstlicher Interessen gerade im Hinblick auf den Herabsetzungszeitraum ab Juni 2012 auch in Betracht zu ziehen, ob bzw in welchem Ausmaß andere Exekutivbeamte gegebenenfalls für die spezielle Tätigkeit im Kriminaldienst geschult werden könnten, um einen Ausfall an Arbeitskapazität infolge der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abzufangen. Sollte die belBeh einer solchen Überlegung nicht näher treten wollen, hätte sie nachvollziehbar die dem widerstreitenden Gründe darzulegen.


 


Von der Verwendung im Kriminaldienst ist die Heranziehung zu Journaldienst zu unterscheiden; auch hier hätte die belBeh darzulegen gehabt, ob und in welchem Ausmaß die begehrte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch allfällige (gesetzlich zulässige) Mehrdienstleistungen anderer Beamter abgedeckt werden könnte.


 


Nach dem Gesagten belastete die belBeh den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

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