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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit von Verwaltungsorganen iSd § 7 AVG (hier: Genehmigung nach dem UVP-G 2000 eines Projektes der mitbeteiligten AG durch deren Aufsichtsrätin)

Ein Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden; ein Organwalter, den diese Sorgfaltspflicht gegenüber einer Verfahrenspartei trifft, ist als befangen anzusehen

05. 06. 2013
Gesetze:

§ 7 AVG, § 99 AktG, § 84 AktG, UVP-G 2000


Schlagworte: Befangenheit von Verwaltungsorganen, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder


GZ 2011/06/0202, 12.11.2012


 


VwGH: Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich das Vorliegen von Befangenheit nur dann einen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellt, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen. Dies setzt aber voraus, dass der Entscheidungsspielraum der Behörde ein enger ist, sodass die sachliche Richtigkeit eindeutig ist und vom VwGH ohne weiteres beurteilt werden kann. Liegt hingegen ein weiter Entscheidungsspielraum der Behörde vor, bei dem im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ohne Befangenheit ein anderes, für den Bf günstigeres Ergebnis, wenn auch nur in Teilen der Entscheidung, erzielt worden wäre, kann der Befangenheit die Relevanz als Verfahrensmangel nicht abgesprochen werden. Wenn daher der VwGH darin, dass an der Entscheidung über Bauansuchen beteiligte Organwalter Mitglieder der bauwerbenden Gesellschaft oder Genossenschaft waren, keine Relevanz der Befangenheit sah, so geschah dies angesichts eindeutiger und offenkundiger Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Im vorliegenden Fall ist hingegen von Folgendem auszugehen:


 


Nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG (sog "relative Befangenheit") haben sich Organwalter immer dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dazu verweisen Hengstschläger-Leeb, AVG § 7, Rz. 14, auf die hg Judikatur, wonach für die Befangenheit maßgeblich ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann.


 


Der Vorwurf einer Befangenheit hat somit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: Sektionschefin der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid genehmigt hat und die im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides auch Aufsichtsratsmitglied der mitbeteiligten Projektswerberin war) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Dieser Anschein muss im Beschwerdefall auf Grund folgender Erwägungen bejaht werden:


 


Der Aufsichtsrat einer AG dient der Überwachung der Geschäftsführung und nimmt insofern die Interessen der Gesellschafter wahr. Hauptaufgabe des Aufsichtsrates einer AG ist es somit, die Geschäftsführung des Vorstands auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen (§ 95 AktG). Auf Grund des Verweises in § 99 AktG auf § 84 AktG gilt für Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Auch für ein Aufsichtsratsmitglied ist daher jene Sorgfalt maßgeblich, mit der eine ordentliche und gewissenhafte Person geschäftliche Unternehmen der betreffenden Art für eigene Rechnung zu leiten pflegt. Es ist verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Bezüglich des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, dass das UVP-G 2000 bei Beurteilung von Infrastrukturprojekten der hier zu beurteilenden Art die Möglichkeit der Vorschreibung eines breiten Spektrums an Auflagen vorsieht (siehe § 24f UVP-G 2000), die mitbeteiligte AG als Projektwerberin aber ein wesentliches Interesse daran hat, mit solchen Auflagen nicht allzusehr wirtschaftlich belastet zu werden.


 


Ein Organwalter (hier: die in Frage stehende Sektionschefin), den diese Sorgfaltspflicht gegenüber einer Verfahrenspartei trifft, ist demnach als befangen im aufgezeigten Sinn anzusehen. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass insbesondere bezüglich der Nebenbestimmungen auch andere rechtmäßige, für die Bf günstigere Entscheidungsmöglichkeiten gegeben waren.


 


Die Genehmigung des vorliegenden Projektes der mitbeteiligten AG durch deren Aufsichtsrätin belastet somit aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

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