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Verfahrensrecht

VwGH: Bescheidbeschwerde nach Art 131 B-VG iZm Ladungsbescheid iSd § 19 AVG

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der Bf der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd § 19 Abs 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt

05. 06. 2013
Gesetze:

Art 131 B-VG, § 19 AVG


Schlagworte: Bescheidbeschwerde, Ladungsbescheid, Rechtsverletzungsmöglichkeit


GZ 2012/21/0257, 19.03.2013


 


Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Ladungsbescheid der BH Innsbruck vom 29. November 2012 wurde der Bf, ein irakischer Staatsangehöriger, "aufgefordert, binnen 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zwischen 8.00 und 11.30 Uhr, bei ho Behörde, Parterre Zimmer 011, vorzusprechen." Zur Bearbeitung der Angelegenheit "Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich" sei es notwendig, dass der Bf persönlich "in unser Amt" komme. Unter einem wurde der Bf aufgefordert, das der Ladung angeschlossene Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt mitzubringen und bei diesem Termin weitere, auf seine Identität bezogene Dokumente und zwei aktuelle Passfotos vorzulegen. Wenn der Bf diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er - so die abschließende Belehrung - damit rechnen, dass gem § 19 AVG seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde.


 


VwGH: Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Akten ergibt sich, dass dem Bf die gegenständliche Ladung am 30. November 2012 zugestellt wurde. Einem Amtsvermerk vom 5. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass der Bf an diesem Tag bei der BH Innsbruck erschienen sei und "somit der Ladung vom 29.11.2012 Folge geleistet" habe. In diesem Sinn wird auch in der Gegenschrift vorgebracht, der Bf habe der Ladung am 5. Dezember 2012 Folge geleistet.


 


Von daher kam die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte zwangsweise Vorführung (schon im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde) nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können.


 


Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt jedoch voraus, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Bestand die Rechtsverletzungsmöglichkeit - wie hier - im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht (mehr), dann ist die Beschwerde zurückzuweisen.

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