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Verfahrensrecht

OGH: Im Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt

20. 05. 2011
Gesetze: § 351 Abs 1 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Aufhebung einer Gemeinschaft, Teilung

In seinem Beschluss vom 29.12.2006 zur GZ 5 Ob 198/06p hat sich der OGH mit der Naturalteilung befasst:
OGH: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt.

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