Bloß symbolische Geldstrafen scheiden aus
§ 355 EO
GZ 3 Ob 68/13s, 15.05.2013
OGH: Im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängende Strafen haben willensbeugenden und repressiven Charakter. Durch die verhängte Strafe soll der Verpflichtete für begangenes Unrecht wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden; bloß symbolische Geldstrafen scheiden daher aus. Die Bemessung von Geldstrafen nach § 355 EO wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO auf.
Ein Ermessensmissbrauch durch das Rekursgericht ist nicht zu erkennen, weil nicht unbeachtet bleiben darf, dass der Verpflichteten viel Zeit zur Verfügung stand, um ihren Werbeauftritt der im Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung anzupassen. Die Titelverstöße stellen sich daher als keineswegs zu vernachlässigende Ignoranz der vergleichsweise eingegangenen Unterlassungsverpflichtung dar, die sich in unterschiedlichen Tathandlungen äußerte. Schließlich ist die Größe der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Verstoßes für das Gesamtunternehmen der Verpflichteten ohne Belang.