Unter Anbieten iSd § 10a Z 2 MSchG ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben, daher auch eine Werbung für ein Produkt durch dessen Abbildung auf einer Website
§ 10a MSchG, § 10 MSchG
GZ 3 Ob 68/13s, 15.05.2013
OGH: Der in einem Verfahren wegen Markenrechtsverletzung ergangene Exekutionstitel verbietet der Verpflichteten ua das Anbieten näher bezeichneter Bauprodukte unter einer bestimmten Bezeichnung. Unter Anbieten iSd § 10a Z 2 MSchG ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben, daher auch eine Werbung für ein Produkt durch dessen Abbildung auf einer Website. Es bildet daher keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht sowohl das behauptete Werben für die vom Exekutionstitel erfassten Produkte auf der Website der Verpflichteten als auch das ebenso behauptete Auslegen und Verteilen von Katalogen auf einer Fachmesse, in denen diese Produkte mehrfach beworben sind, als Anbieten der Produkte iSd Exekutionstitels versteht. Der Umstand, dass der Katalog für das Jahr 2011 herausgegeben wurde, schadet schon deshalb nicht, weil er ja von der Verpflichteten noch im Jahr 2012 zum Anbieten eingesetzt wurde. Deshalb hatten Interessenten, an die diese Kataloge auch noch 2012 verteilt wurden, keinen Grund zur Annahme, dieser Katalog sei bereits außer Kraft getreten. Ob der Katalog noch eine große Zahl weiterer Produkte enthält, ist irrelevant, weil dieser Umstand am Anbieten der vom Unterlassungsvergleich betroffenen Produkte nichts zu ändern vermag.